Satzung des Vereins „Kunst und Begegnung Hermannshof e.V.“

Aktuelle Fassung vom 10.6.2004

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunst und Begegnung Hermannshof e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Springe OT Völksen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den gemeinnützigen Zweck, zeitgenössische Kunst und Kultur bekannt zu machen, zu fördern und zu vermitteln. Dafür nutzt der Verein sein „Haus im Park“ und den zugehörigen Park. Diese Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch: 
- Ausrichtung von spartenübergreifenden Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Lesungen, Filme)
- Durchführung von Ausstellungen und Symposien auch für spezielle Zielgruppen
- Förderung des künstlerischen und kulturellen Austausches im Besonderen zwischen der Landeshauptstadt und dem regionalen Umfeld
- Förderung von Initiativen von Künstlerinnen und Künstlern, 
- Beratung, Planung und Durchführung von Kunst- und (Sozio-) Kulturveranstaltungen mit weiteren Partnern (z.B. Schule, Kommune, Wirtschaft)
- Förderung der Umwelt- und Landschaftsgestaltung sowie des Naturschutzes und künstlerischen Aspekten
- Nutzung des Hauses für künstlerische Gastgruppen, Proben und Aufführungen

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er strebt keine Gewinne an. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie Leistungen für den Verein erbringen, werden nur ihre Auslagen erstattet. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 4 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst Ordentliche Mitglieder- als stimmberechtigte Mitglieder in den Organen des Vereins. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederversammlung kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erklären;

3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen seine Beschlüsse verstoßen wird. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe dem Vorstand schriftlich vorliegen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und die sonstigen Leistungen, die der Vorstand und die Mitgliederversammlung festlegen, in den allgemein üblichen Fristen zu entrichten.

§ 8 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: der oder dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied Finanzen.
2. Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt. 

3. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder.

4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder bestellt ist. 

5. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu protokollieren.

6. Der Vorstand hat für die Aufnahme von Krediten von der Mitgliederversammlung die Zustimmung einzuholen. 

7. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat sich dabei auf das Vertrauen der Mitgliederversammlung zu stützen und dieser Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. 
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am Tag nach dem in Einladungsschreiben angegebenen Datum.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder gewünscht wird. 

4. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand eine Sitzung kurzfristiger einberufen. 

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. 

6. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. 

7. Die Protokollantin bzw. der Protokollant unterzeichnet das Protokoll; ein Mitglied des Vorstandes zeichnet gegen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind: 

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene
    Geschäftsjahr 

2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des vergangenen Jahres 

3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres

4. Entgegennahme des Berichts zur Rechnungsprüfung

5. Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin bzw. des Kassenführers

6. Wahl des Vorstandes

7. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen

8. Satzungsänderungen

9. Ausschluss von Mitgliedern
10. Vorschlägen zu den Aktivitäten des Vereins und seiner Entwicklung

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand

12. Erlass von bzw. Zustimmung zu Geschäftsordnungen

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In der Ladung kann darauf  
    hingewiesen werden, dass sofort eine neue Versammlung einberufen werden kann, wenn die 
Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Dann ist diese Mitgliederversammlung in jedem Falle 
beschlussfähig. § 10 dieser Satzung gilt entsprechend.
2. Zum Zustandekommen verbindlicher Beschlüsse reicht in der Regel einfache 
    Stimmenmehrheit.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder.

§ 13 Kassenprüfung
Der oder die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Für die Kassenprüfung können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahlen sollen so erfolgen, dass die oder der neu Gewählte ein Jahr mit der oder dem zuvor Gewählten zusammen arbeiten kann. Die Kassenprüfer/innen haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, alle Unterlagen, Belege und Verträge zu prüfen.

§ 14 Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Finanzgeschäfte werden auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung zu Beginn des Rechnungsjahres festzustellenden Haushaltsplanes geführt. Die Jahresrechnung soll bis zum 1. April des laufenden Jahres abgeschlossen werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen zwei Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung für die Mitglieder einsehbar zu machen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Ausgleich aller Verpflichtungen einer gemeinnützigen und selbstlos tätigen Einrichtung zu, die das Ziel hat, die bildende und darstellende Kunst, vor allem die zeitgenössische, bekannt zu machen und das Verständnis zu fördern. Diese Einrichtung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und mit dem zuständigen Finanzamt ausgewählt.

Springe  OT Völksen, 10.6.2004