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Satzung des Vereins „Kunst und Begegnung Hermannshof e.V.“
Aktuelle Fassung vom 22.2.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kunst und Begegnung Hermannshof e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Springe OT Völksen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zwecke des Vereins sind die Förderungen von Kunst und Kultur sowie der Landschaftspflege und des Denkmalschutzes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere im Bereich Kunst und Kultur durch die Ausrichtung spartenübergreifender Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Lesungen, Filme) sowie die Durchführung von Ausstellungen und Laboratorien. Dazu kommt der kulturelle Austausch mit kommunalen/regionalen Vereinen und Verbänden und Partnern aus Schule, Wirtschaft und Politik. Da der Hermannshof seit 2007 Kulturdenkmal ist, obliegt dem Verein die Pflege und Restrukturierung der 100-jährigen Parkanlage sowie die bauliche Erhaltung des Tee - Pavillons von 1917.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit sie Leistungen für den Verein erbringen, werden nur ihre Auslagen erstattet.
§ 4 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst Ordentliche Mitglieder- als stimmberechtigte Mitglieder in den Organen des Vereins. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederversammlung kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erklären;
3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen seine Beschlüsse verstoßen wird. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe dem Vorstand schriftlich vorliegen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und die sonstigen Leistungen, die der Vorstand und die Mitgliederversammlung festlegen, in den allgemein üblichen Fristen zu entrichten.
§ 8 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: der oder dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied Finanzen.
2. Die Vorsitzenden sind alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder.
4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder bestellt ist.
5. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift zu protokollieren.
6. Der Vorstand hat für die Aufnahme von Krediten von der Mitgliederversammlung die Zustimmung einzuholen.
7. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat sich dabei auf das Vertrauen der Mitgliederversammlung zu stützen und dieser Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt am Tag nach dem in Einladungsschreiben angegebenen Datum.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder gewünscht wird.
4. In außerordentlichen Fällen kann der Vorstand eine Sitzung kurzfristiger einberufen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben.
6. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
7. Die Protokollantin bzw. der Protokollant unterzeichnet das Protokoll; ein Mitglied des Vorstandes zeichnet gegen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig, die Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des vergangenen Jahres
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres
4. Entgegennahme des Berichts zur Rechnungsprüfung
5. Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin bzw. des Kassenführers
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
8. Satzungsänderungen
9. Ausschluss von Mitgliedern
10. Vorschlägen zu den Aktivitäten des Vereins und seiner Entwicklung
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand
12. Erlass von bzw. Zustimmung zu Geschäftsordnungen
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In der Ladung kann darauf hingewiesen werden, dass sofort eine neue Versammlung einberufen werden kann, wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Dann ist diese Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig. § 10 dieser Satzung gilt entsprechend.
2. Zum Zustandekommen verbindlicher Beschlüsse reicht in der Regel einfache Stimmenmehrheit.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder.
§ 13 Kassenprüfung
Der oder die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Für die Kassenprüfung können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahlen sollen so erfolgen, dass die oder der neu Gewählte ein Jahr mit der oder dem zuvor Gewählten zusammen arbeiten kann. Die Kassenprüfer/innen haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, alle Unterlagen, Belege und Verträge zu prüfen.
§ 14 Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Finanzgeschäfte werden auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung zu Beginn des Rechnungsjahres festzustellenden Haushaltsplanes geführt. Die Jahresrechnung soll bis zum 1. April des laufenden Jahres abgeschlossen werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen zwei Wochen vor der Jahresmitgliederversammlung für die Mitglieder einsehbar zu machen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zwecks der Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
Springe OT Völksen, 22.2.2018